Sollten Ersatzpflanzungen nicht möglich sein, kann die Stadt eine Ausgleichszahlung in Höhe von 750 Euro fordern. Dieser Betrag kann zweckgebunden für neue Bäume oder Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen vorhandener Bäume auf öffentlicher Fläche im Stadtgebiet verwendet werden. Goldstein berichtete, dass die Verwaltung in Geretsried jährlich zwischen 30 und 80 Baumschutzfälle bearbeitet.
Wird von der Bebauungsplanfestsetzung abgewichen, muss eine Fällgenehmigung eingeholt werden. Dabei besichtigt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung das Grundstück und den Baum in der Regel gemeinsam mit dem Grundstückseigentümer.
Abhängig von Vitalität, Schutzwürdigkeit, Bedeutung für das Ortsbild, Baumart, Baumumfeld und dem verbleibenden Baumbestand auf dem Grundstück wird der zur Fällung beantragte Baum schriftlich zur Fällung freigegeben. Diese Regelung gilt auch für Neubauvorhaben und ist Teil des Bauantragsverfahrens.
„Wir haben gute Erfahrungen mit der Baumschutzverordnung gemacht: Sie ist ein geeignetes Instrument für die Verwaltung“, bilanzierte Goldstein.
Dennoch räumte er ein, dass auch Ersatzpflanzungen auf städtischem Grund möglich seien. „Aber der Platz ist knapp“, gab Goldstein zu bedenken.